dies ergibt sich bereits allein aus der Tatsache, dass die Nachfrage nach Einstellplätzen für Personenwagen die Nachfrage nach Zustellräumen für landwirtschaftliche Maschinen um ein Vielfaches übersteigt. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass nicht auf den Wert eines Einstellplatzes in einem Parkhaus abgestellt werden kann und darf, um die Entschädigungshöhe für Zustellräume landwirtschaftlicher Maschinen festzusetzen. Dem Zustellraum in der Scheune kann nicht wie von der Beschwerdeführerin auf Grund der Immobilienbewertung Architektur I___________ verlangt - ein Realwert von Fr. 36 000.-- zugemessen werden. -8-