Hier vermag das Kantonsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen: Ein Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in einer Scheune kann weder punkto Ausbaustandard noch bezüglich Funktionalität mit einem Parkplatz für Personenwagen in einem Parkhaus verglichen werden. Ein Parkhaus verfügt über mehr Licht und Raum. Die Eigentümer der Einstellplätze sind von der Pflicht zur Wartung (allgemeine Reinigung, Schneeräumung etc.) entbunden. Ausserdem ist ein Parkhaus besser isoliert als eine Scheune. In casu ist zu berücksichtigen, dass sich die Baute in bloss mittlerem Zustand befand und über keine Infrastruktur verfügte.