5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich mithin auf die statistische Methode, welche auf Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit abstellt (ZWR 2011, S. 162 E. 3.2). Dies ist nicht zu beanstanden; der Verkehrswert wird gemäss Lehre und Rechtsprechung tatsächlich in erster Linie anhand der statistischen Methode respektive Vergleichsmethode eruiert (BGE 122 I 173 E. 3a; Peter Hänni, a. a. O., S. 132 f.). Im Rahmen der statistischen Methode dürfen jedoch nur vergleichbare Grundstücke zur Abwägung herangezogen werden. Hier vermag das Kantonsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen: