5.2 Nichtsdestotrotz stellt die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Vergleichspreise für Einstellplätze von Personenwagen ab, um ihre These zu untermauern, die Schätzungskommission habe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in der Scheune zu tief bewertet. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der Wert des umstrittenen Zustellraumes in der Scheune mit mindestens Fr. 40 000.-- veranschlagt werden müssen. Diesbezüglich beruft sie sich auf Verkaufspreise von Abstellplätzen im gemeindeeigenen Parkhaus sowie in der Garage L___________, die höher lägen, ohne jedoch dem Kantonsgericht eine Bezifferung zu unterbreiten.