5.1 Zunächst einmal ist unbestritten, dass die Scheune bislang als Einstellraum für landwirtschaftliche Fahrzeuge (und nicht für Personenwagen) benutzt wurde. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit anerkannt. Das Erdgeschoss der Scheune wurde damit zu jenem Zweck verwendet, für den die Baubewilligung aus dem Jahre 1976 erteilt wurde, nämlich als „Zustellraum für landw. Maschinen“ (Ingress der Baubewilligung vom 18. März 1976).