Es gründet vielmehr in der Chronologie des Verfahrens und in der Natur der Sache, dass die Gemeindeschätzer die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstellte Dokumentation weder zur Kenntnis nehmen konnten noch mussten. Ausserdem hat sich die Schätzungskommission vor Erlass ihres Entscheides bei K___________, Registerhalter der Gemeinde, erkundigt, ob die Gemeindeschätzung des umstrittenen Gebäudes zwischsenzeitlich eine Änderung erfahren habe, was dieser in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 verneinte. Nichtsdestotrotz berücksichtigte die Schätzungskommission Zusatzinvestitionen für die Scheune mit einem Zuschlag von Fr. 7 400.--.