4.2 Andererseits führt die Beschwerdeführerin gegen die Gemeindeschätzung ins Feld, dass der Gemeindeschätzungskommission die beim Kantonsgericht eingereichten Akten offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Gemeindeschätzungskommission habe deshalb die vor Kantonsgericht vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigen können. Dies allein vermag jedoch die Unhaltbarkeit der Gemeindeschätzung nicht zu belegen. Es gründet vielmehr in der Chronologie des Verfahrens und in der Natur der Sache, dass die Gemeindeschätzer die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstellte Dokumentation weder zur Kenntnis nehmen konnten noch mussten.