4.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, es sei allgemein bekannt, dass die Gemeindeschätzungskommissionen die Schätzungen eher nach pauschalen standardisierten Kriterien vornähmen; ihre Schätzungen würden deshalb im Einzelfall als wenig zuverlässig zur Festlegung des genauen Verkehrswertes betrachtet. Dem kann nicht zugestimmt werden: Als Gemeindeschätzer amteten J___________, Bauführer, und K___________, damaliger Registerhalter. Beide sind offensichtlich fachkundig und - da in Y___________ wohnhaft - mit den Preisen für Gebäude und Grundstücke daselbst vertraut.