15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der Schätzung (hier: 7. März 2011) oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend. Auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2). Die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen – selbst bei einer Teilenteignung – ausser Betracht (Abs. 3).