vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a. a. O., S. 39, N 111; Fritz Gygi, a. a. O., S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). 3. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Höhe der von der Schätzungskommission festgesetzten Entschädigung. Zur Entschädigung bei Totalenteignung ist Folgendes festzuhalten: