2.4 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schätzungskommission und die Gemeinde hatten im Rahmen des Schätzungsverfahrens wiederholt Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern, weshalb eine erneute Parteieinvernahme nichts ergeben würde, was nicht schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Die urteilende Instanz nimmt unter Berücksichtigung der -5-