2.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht alle Vorakten der Schätzungskommission und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. In den Akten befinden sich auch Fotos, welche das Grundstück und die Gebäudeteile, deren Enteignungsentschädigung umstritten ist, genügend dokumentieren. Damit ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Beweismittelantrag betreffend Edition der Vorakten entsprochen worden.