Ausserdem haben sie das Recht darauf, dass ihre rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel abgenommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 4.1;