2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Die Parteien haben die Möglichkeit, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Ausserdem haben sie das Recht darauf, dass ihre rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel abgenommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis).