2. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel u. a. die Parteieinvernahme, die Edition der Akten der Vorinstanz sowie der letzten Kaufverträge zwischen der Gemeinde und allfälligen Käufern von Parkplatzabstellplätzen im Gemeindeparkhaus sowie die Einvernahme des Registerhalters der Gemeinde.