Die Beschwerdeführerin ihrerseits kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011, dass die Schätzungskommission ihren Entscheid vom 7. März 2011 auf eine Schätzung der kommunalen Schätzungskommission vom 20. Juli 2007 gestützt habe. Es sei bekannt, dass die kommunalen Schätzungskommissionen ihre Schätzungen eher nach pauschalen standardisierten Kriterien vornähmen. Ausserdem sei nicht einsichtig, weshalb eine Garage für ein landwirtschaftliches Fahrzeug weniger wert sein solle als eine Garage für einen Personenwagen. Entgegen der Ansicht der kantonalen Schätzungskommission seien die Preisvergleiche für Garagen in der Gemeinde Y___________ sehr wohl relevant. Die pauschale Kritik der