D. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 stufte die Schätzungskommission die Immobilienbewertung der Architektur I___________, auf die sich die Beschwerdeführerin berief, als zu hoch ein: Die Preisvergleiche für Garagen in der Gemeinde seien nicht relevant, da in der vorliegend umstrittenen Garage landwirtschaftliche Fahrzeuge und nicht Personenwagen eingestellt worden seien. Auch die Gemeinde nahm in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 dieselbe Position ein: Mangels Vergleichbarkeit bezüglich Ausmass und Bauart sei die vorliegend umstrittene Garage nicht mit einer ordentlichen Garage in einem Parkhaus vergleichbar. Die Realwertschätzung der Immobilienbewertung Architektur I__