Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der Grundparzelle Nr. F___________, Plan Nr. G___________, Gemeinde Y___________, ist, sprach ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von Fr. 22 100.-- (34 x Fr. 650.--) zu. Überdies anerkannte die Schätzungskommission einen Bewertungszuschlag für die Garage in der Höhe von Fr. 7 400.--, der sich wie folgt zusammensetzt: