{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\n6. Die Beschwerdeführerin stellte sich überdies auf den Standpunkt, dass ein\nAutoabstellplatz mit einer Tiefe von vier Metern durchaus geeignet sei, um kleinere\nPersonenwagen zu parkieren. Deshalb sei auch die Zufahrt zur Scheune als\neigenständiger Parkplatz zu qualifizieren und entsprechend zu bewerten. Die\nfotografische Dokumentation, welche die Gemeinde mit ihrer Vernehmlassung dem\nKantonsgericht eingereicht hat (Belege Nrn. 1 und 2), widerlegt jedoch die Behauptung\nder Beschwerdeführerin: Selbst wenn man einen bloss mittelgrossen Personenwagen\nauf der Zufahrt zur Scheune abstellt, versperrt dieser mindestens die Hälfte des\nGehsteiges, was ein Verstoss gegen Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung\nvom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darstellt. Deshalb kann die Zufahrt zur\nScheune nicht als eigenständiger Autoabstellplatz im Freien qualifiziert werden. Ein\nRealwert von Fr. 10 000.-- für die Zufahrt zur Scheune, wie ihn die\nImmobilienbewertung Architektur I___________ postuliert, ist vor diesem Hintergrund\nnicht haltbar.\n\n7. Die Beschwerdeführerin begründet die mangelhafte Schätzung durch die\nSchätzungskommission allein mit dem Umstand, dass der Zustellraum für die\nlandwirtschaftlichen Maschinen einerseits sowie die Zufahrtsrampe zur Scheune\nandererseits zu tief veranschlagt worden seien. In den Rechtsbegehren jedoch führt sie\nan, der Entscheid der Schätzungskommission Nr. 4 vom 7. März 2011 sei gänzlich\n(und nicht nur in Bezug auf den Zustellraum und die Zufahrtsrampe) aufzuheben und\neine Entschädigung in der Höhe von Fr. 54 700.-- zuzusprechen. Diese Summe\nentspricht der Schätzung der Immobilienbewertung Architektur I___________ für den\nStWE-Anteil Nr. D___________ (mit Sonderrecht an der Garage Nr. 3 im EG sowie an\n- 10 -\n\nder Scheune Nr. 5 und am Podest Nr. 10 im 1. Stock). Inwiefern jedoch nicht nur die\nGarage Nr. 3, sondern auch die Scheune Nr. 5 und das Podest Nr. 10 zu tief geschätzt\nworden seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dabei ist festzuhalten, dass das\nKantonsgericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat,\nsondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48 Abs.\n2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Deshalb sind die Begehren um Aufhebung des\nEntscheids der Schätzungskommission in Bezug auf die Scheune Nr. 5 und das\nPodest Nr. 10 im 1. Stock abzuweisen.\n\n8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verkehrswert von Einstellplätzen für\nPersonenwagen in Parkhäusern nicht mit dem Verkehrswert von Zustellräumen für\nlandwirtschaftliche Maschinen gleichgesetzt werden kann. Soweit die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin darauf abzielt, geht sie fehl.\nEbenso wenig vermag das Kantonsgericht der Meinung der Beschwerdeführerin zu\nfolgen, wonach der Entscheid der Schätzungskommission vom 7. März 2007 pauschal\nund standardisiert sei. Zum Teil stützte jene ihren Entscheid auf die\nGemeindeschätzung vom 26. Juli 2007, welche für den Boden Fr. 300.--/m2 und für das\nGebäude Fr. 160.--/m2 veranschlagt hatte. Unter weiterer Berücksichtigung von\nBaunebenkosten sowie eines Rundungsbetrages veranschlagte die\nSchätzungskommission einen Zeitwert für die Scheune und den Stall in der Höhe von\ntotal Fr. 65 000.-- respektive von Fr. 650.-- pro Anteilsquote. Da die\nBeschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der\nGrundparzelle Nr. F___________, Plan Nr. G___________, Gemeinde\nY___________, ist, gestand ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von\nFr. 22 100.-- zu. Überdies anerkannte sie einen Bewertungszuschlag für die Garage in\nder Höhe von Fr. 7 400.--. Der Beschwerdeführerin wurde somit eine\nEnteignungsentschädigung in der Höhe von total Fr. 29 500.-- zugesprochen. Diese\nZahlen entsprechen den durchschnittlichen Verkehrswerten in der Gemeinde und sind\ndurchaus gerechtfertigt. Es besteht kein Grund, den Entscheid der\nSchätzungskommission vom 7. März 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin\neine höhere Entschädigung zuzusprechen.\n\n9. Somit sind die Begehren der Beschwerdeführerin gesamthaft abzuweisen. Sie ist\ndeshalb als unterliegende Partei anzusehen.\n\n9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu\ntragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise\nerlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel\nabzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu bezahlen\nist.\n\n9.2 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen\nvor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)\nsetzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der\nGerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der\nöffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen\n- 11 -\n\nFr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie\nseines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf\nFr. 1 200.-- festgesetzt.\n\n"}