{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\n5.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schätzungskommission\nhabe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen nicht als vollwertige Garage\nbetrachtet, da der notwendige Vorplatz fehle. Darauf kann es nach Meinung der\nBeschwerdeführerin jedoch nicht ankommen. Auch hier ist der Position der\nBeschwerdeführerin nicht beizupflichten: Art. 69 des Bau- und Zonenreglements der\nGemeinde Y___________ schreibt nämlich tatsächlich vor, dass Garagen mit Ausfahrt\ngegen die Strasse einen Vorplatz von mindestens fünf Metern Tiefe, gemessen vom\nStrassen- respektive Trottoirrand, aufzuweisen haben. Der Vorplatz des vorliegend\numstrittenen Zustellraumes für landwirtschaftliche Maschinen verfügt jedoch bloss über\neine Tiefe von vier Metern. Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist die rechtliche und\ntatsächliche Nutzung im Bewertungszeitpunkt massgebend (BGE 129 II 470 ff.; Urteil\ndes Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003; ZWR 2011, S. 162, E. 3.3; ZWR\n2005, S. 18; 2004, S. 45; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 52 und 57 zu Art. 19;\nUlrich Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den\nJahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004, S. 661; Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-\nEcabert, Aménagement du territoire, construction, ex-propriation, N. 1166 ff.). Die\nSchätzungskommission durfte und musste mithin die Tatsache, dass der in casu\numstrittene Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen die gesetzlichen\nAnforderungen an eine Garage des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde nicht\nerfüllt, in Erwägung ziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die\nSchätzungskommission den Enteignungswert der Garage - entgegen der Unterstellung\nder Beschwerdeführerin - nicht etwa deshalb tiefer angesetzt hat, weil sie davon\nausging, der Zustellraum sei mangels Vorplatzes keine „vollwertige Garage“. Vielmehr\nanerkannte sie die Garage als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, ging\njedoch davon aus, dass dessen Verkehrswert nicht mit dem Verkehrswert von\nEinstellplätzen für Personenwagen gleichzusetzen sei, was nicht zu beanstanden ist.\n\n5.5 Weiter ist auf den Umstand einzugehen, dass die gegenwärtige Verwendung eines\nGrundstücks nicht schlechthin massgebend ist für seine Bewertung: Die zukünftige\nVerwendungsmöglichkeit kann sich im Verkehrswert niederschlagen, wenn die\ngegenwärtige Nutzung nicht die bestmögliche darstellt, sondern sich potentielle Käufer\neine vorteilhaftere Nutzung als die bisherige erhoffen können (Art. 15 Abs. 2 EntG;\nHeinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 56 zu Art. 19 EntG). Vorliegend hat die\nBeschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass zukünftig die Möglichkeit bestanden hätte,\ndie Scheune nicht nur als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, sondern auch\nals Einstellplatz für Personenwagen zu benutzen. Die Akten liefern dafür auch keine\nAnhaltspunkte. Abgesehen davon würde die Umnutzung des Zustellraumes für\nlandwirtschaftliche Maschinen in einen Einstellplatz für Personenwagen eine\nNutzungsänderung darstellen. Nutzungsänderungen unterliegen - selbst wenn sie ohne\nbauliche Vorkehren auskommen - grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausnahmen\ndavon greifen nur dann, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der Nutzung\nentspricht, die in der fraglichen Zone zugelassen ist, oder sich die Änderung\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen\ngeringfügig erweist (BGE 113 Ib 223 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011\nvom 21 Juli 2011 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 177 vom 15. Dezember\n-9-\n\n2011 E. 2; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar, RPG 2006, N 17 zu Art.\n22 RPG; schliesslich auch BVR 2000 22 E. 4 f und Urteil des Bundesgerichts\n1E.13/2004 vom 8. Mai 2005 zum Umstand, dass nur der Entzug von formell und\nmateriell rechtmässigen Nutzungen enteignungsrechtliche Entschädigungsfolgen\nzeitigt). Die Frage, ob es sich vorliegend um eine bewilligungspflichtige oder um eine\nbewilligungsfreie Umnutzung handeln würde, kann dahingestellt bleiben, da die\nzukünftige Nutzungsänderung - wie ausgeführt - weder geltend gemacht wurde noch\nsich aus den Akten ergibt.\n\n5.6 Die Immobilienbewertung Architektur I___________, auf welche sich die\nBeschwerdeführerin stützt, schreibt dem vorliegend umstrittenen Zustellraum für\nlandwirtschaftliche Fahrzeuge einen Mietwert von Fr. 1 440.-- pro Jahr (Fr. 120.-- x 12)\nzu. Wie bereits ausgeführt, muss für Zustellräume für landwirtschaftliche Fahrzeuge ein\ntieferer Mietzins angesetzt werden als für Einstellplätze für Personenwagen in\nParkhäusern. Ein monatlicher Mietzins von Fr. 120.-- für einen Abstellraum in einer\nScheune ist deshalb übersetzt. Ausserdem muss in Erwägung gezogen werden, dass\ndie Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Mietzins in der Vergangenheit\nnie als Eigenmietwert deklariert und damit auch nicht versteuert hat. Dem Begehren\nder Beschwerdeführerin, für den Zustellraum für landwirtschaftliche Fahrzeuge sei ein\nMietwert von Fr. 1 440.-- pro Jahr (Fr. 120.-- x 12) einzusetzen, kann deshalb keine\nFolge geleistet werden.\n\n"}