{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\n5. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fokussierte sich die\nBeschwerdeführerin insbesondere auf die Schätzung des Einstellraumes für\nlandwirtschaftliche Fahrzeuge im Erdgeschoss der Scheune (StWE-\nNr. D___________, Anteilsquote E___________ des Grundstücks Nr. F___________,\nPlan Nr. G___________, Gemeinde Y___________, mit Sonderecht an der Garage\nNr. 3 im Erdgeschoss): Die Entschädigung für die enteignete Garage liege „weit unter\ndem Verkehrswert“. Dazu ist Folgendes auszuführen:\n-7-\n\n5.1 Zunächst einmal ist unbestritten, dass die Scheune bislang als Einstellraum für\nlandwirtschaftliche Fahrzeuge (und nicht für Personenwagen) benutzt wurde. Dies wird\nvon der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit\nanerkannt. Das Erdgeschoss der Scheune wurde damit zu jenem Zweck verwendet, für\nden die Baubewilligung aus dem Jahre 1976 erteilt wurde, nämlich als „Zustellraum für\nlandw. Maschinen“ (Ingress der Baubewilligung vom 18. März 1976).\n\n5.2 Nichtsdestotrotz stellt die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Vergleichspreise\nfür Einstellplätze von Personenwagen ab, um ihre These zu untermauern, die\nSchätzungskommission habe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in der\nScheune zu tief bewertet. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der Wert des\numstrittenen Zustellraumes in der Scheune mit mindestens Fr. 40 000.-- veranschlagt\nwerden müssen. Diesbezüglich beruft sie sich auf Verkaufspreise von Abstellplätzen im\ngemeindeeigenen Parkhaus sowie in der Garage L___________, die höher lägen,\nohne jedoch dem Kantonsgericht eine Bezifferung zu unterbreiten. Ursprünglich wollte\ndie Beschwerdeführerin die Kaufverträge für Abstellplätze in der Garage\nL___________ nachreichen, was sie jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht getan hat.\n\n5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich mithin auf die statistische Methode, welche auf\nKaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit\nabstellt (ZWR 2011, S. 162 E. 3.2). Dies ist nicht zu beanstanden; der Verkehrswert\nwird gemäss Lehre und Rechtsprechung tatsächlich in erster Linie anhand der\nstatistischen Methode respektive Vergleichsmethode eruiert (BGE 122 I 173 E. 3a;\nPeter Hänni, a. a. O., S. 132 f.). Im Rahmen der statistischen Methode dürfen jedoch\nnur vergleichbare Grundstücke zur Abwägung herangezogen werden. Hier vermag das\nKantonsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen: Ein\nZustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in einer Scheune kann weder punkto\nAusbaustandard noch bezüglich Funktionalität mit einem Parkplatz für Personenwagen\nin einem Parkhaus verglichen werden. Ein Parkhaus verfügt über mehr Licht und\nRaum. Die Eigentümer der Einstellplätze sind von der Pflicht zur Wartung (allgemeine\nReinigung, Schneeräumung etc.) entbunden. Ausserdem ist ein Parkhaus besser\nisoliert als eine Scheune. In casu ist zu berücksichtigen, dass sich die Baute in bloss\nmittlerem Zustand befand und über keine Infrastruktur verfügte. Selbst die von der\nBeschwerdeführerin beauftragte Architektur I___________ konstatierte einen bloss\neinfachen Innenausbau. Schliesslich liegt der Marktwert von Einstellplätzen für\nPersonenwagen höher als für Zustellräume für landwirtschaftliche Maschinen; dies\nergibt sich bereits allein aus der Tatsache, dass die Nachfrage nach Einstellplätzen für\nPersonenwagen die Nachfrage nach Zustellräumen für landwirtschaftliche Maschinen\num ein Vielfaches übersteigt. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass\nnicht auf den Wert eines Einstellplatzes in einem Parkhaus abgestellt werden kann und\ndarf, um die Entschädigungshöhe für Zustellräume landwirtschaftlicher Maschinen\nfestzusetzen. Dem Zustellraum in der Scheune kann nicht wie von der\nBeschwerdeführerin auf Grund der Immobilienbewertung Architektur I___________\nverlangt - ein Realwert von Fr. 36 000.-- zugemessen werden.\n-8-\n\n"}