{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\n3.1 Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (SR 101) bestimmt, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,\ndie einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Die Verfassung des\nKantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt in Art. 6 Abs. 2 eine\ngerechte Entschädigung. Art. 11 Abs. 1 EntG sieht schliesslich die Enteignung gegen\nvolle Entschädigung vor. Sämtliche Formulierungen decken sich und verlangen eine\nvolle Entschädigung (Peter Hänni, Enteignung und Entschädigung, in: Schweizerische\nBaurechtstagung 2005, Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht\n(Hrsg.), Freiburg 2005, S. 131; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1; Urteile\ndes Kantonsgerichts A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar\n2007 E. 3.1 und A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).\n\n3.2 Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des\nenteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils,\nwenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden\nGrundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller\nweiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für\ndie Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der\nSchätzung (hier: 7. März 2011) oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige\nBesitznahme massgebend. Auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer\nbesseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist angemessen zu\nberücksichtigen (Abs. 2). Die durch das Werk des Enteigners entstehenden\nWerterhöhungen oder Wertverminderungen fallen – selbst bei einer Teilenteignung –\nausser Betracht (Abs. 3).\n\n3.3 Das Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. In\nBezug auf die Festsetzung des Verkehrswertes kann jedoch nach wie vor auf die\nRechtsprechung und Doktrin zum zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetz betreffend\nExpropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 (aEntG)\nverwiesen werden (ZWR 2011 S. 162 E. 3.2).\n\n3.4 Der Verkehrswert wird üblicherweise weiterhin nach der statistischen Methode\nfestgelegt; abgestellt wird mithin auf die Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder\nähnlicher Lage und Beschaffenheit (ZWR 2011 S. 162 E. 3.2). Freundschafts- und\nLiebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise fallen in der Regel nicht in\nBetracht. Besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des\n-6-\n\nDurchschnittspreises bewirken, ist jedoch Rechnung zu tragen (Heinz Hess/Heinrich\nWeibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 80 ff. zu Art. 19; ebenso\nZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002;\nA1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P 83/93 vom\n14. Januar 1994).\n\n4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich die Schätzungskommission bei\nihrem Entscheid auf die Schätzung der Gemeindeschätzungskommission vom 26. Juli\n2007 gestützt hatte. Die Kritik setzt dabei an zwei Punkten an:\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, es sei allgemein bekannt, dass\ndie Gemeindeschätzungskommissionen die Schätzungen eher nach pauschalen\nstandardisierten Kriterien vornähmen; ihre Schätzungen würden deshalb im Einzelfall\nals wenig zuverlässig zur Festlegung des genauen Verkehrswertes betrachtet. Dem\nkann nicht zugestimmt werden: Als Gemeindeschätzer amteten J___________,\nBauführer, und K___________, damaliger Registerhalter. Beide sind offensichtlich\nfachkundig und - da in Y___________ wohnhaft - mit den Preisen für Gebäude und\nGrundstücke daselbst vertraut. Sie haben sich nicht bloss auf vorhandene Unterlagen\nabgestützt, sondern sich auch vor Ort ein Bild der zu schätzenden Gebäude und\nGrundstücke gemacht. Die Schätzung vom 26. Juli 2007 ist klar strukturiert, genügend\ndetailliert und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von einer\npauschalen standardisierten Schätzung die Rede sein.\n\n4.2 Andererseits führt die Beschwerdeführerin gegen die Gemeindeschätzung ins Feld,\ndass der Gemeindeschätzungskommission die beim Kantonsgericht eingereichten\nAkten offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Gemeindeschätzungskommission\nhabe deshalb die vor Kantonsgericht vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigen\nkönnen. Dies allein vermag jedoch die Unhaltbarkeit der Gemeindeschätzung nicht zu\nbelegen. Es gründet vielmehr in der Chronologie des Verfahrens und in der Natur der\nSache, dass die Gemeindeschätzer die im Rahmen der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erstellte Dokumentation weder zur Kenntnis nehmen\nkonnten noch mussten. Ausserdem hat sich die Schätzungskommission vor Erlass\nihres Entscheides bei K___________, Registerhalter der Gemeinde, erkundigt, ob die\nGemeindeschätzung des umstrittenen Gebäudes zwischsenzeitlich eine Änderung\nerfahren habe, was dieser in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 verneinte.\nNichtsdestotrotz berücksichtigte die Schätzungskommission Zusatzinvestitionen für die\nScheune mit einem Zuschlag von Fr. 7 400.--. Die Schätzungskommission stellte also\nnicht undifferenziert auf die Gemeindeschätzung vom 26. Juli 2007 ab.\n\n"}