{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\n1. Gemäss Art. 42 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (EntG;\nSGS/VS 710.1) kann gegen Entscheide der Schätzungskommission Beschwerde beim\nKantonsgericht eingereicht werden (Abs. 1). Das Beschwerdeverfahren ist\ngrundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Es\nweicht dahingehend davon ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat\nund über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten\nhinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b EntG).\n\nDer angefochtene Entscheid der Schätzungskommission stellt eine letztinstanzliche\nVerfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, der mangels Ausschlusses in den Art. 74\nbis 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin\n-4-\n\nist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert: Sie\nist als Eigentümerin der von der Enteignungsentschädigung betroffenen Parzelle und\nals Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c,\n46 und 48 VVRG).\n\n2. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel u. a. die Parteieinvernahme, die\nEdition der Akten der Vorinstanz sowie der letzten Kaufverträge zwischen der\nGemeinde und allfälligen Käufern von Parkplatzabstellplätzen im Gemeindeparkhaus\nsowie die Einvernahme des Registerhalters der Gemeinde.\n\n2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE\n120 Ib 379 E. 3b): Die Parteien haben die Möglichkeit, sich vor Erlass eines in ihre\nRechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Ausserdem haben sie\ndas Recht darauf, dass ihre rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen\nBeweismittel abgenommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Nach der\nRechtsprechung kann aber das Beweisverfahren geschlossen werden, ohne damit das\nrechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung\ngebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen\nkann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht\ngeändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts\n2C_218/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 4.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,\nS. 39, N. 111; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 274).\n\n2.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht alle Vorakten der\nSchätzungskommission und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und\nhinterlegten Belege zu den Akten genommen. In den Akten befinden sich auch Fotos,\nwelche das Grundstück und die Gebäudeteile, deren Enteignungsentschädigung\numstritten ist, genügend dokumentieren. Damit ist dem in der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Beweismittelantrag betreffend Edition der\nVorakten entsprochen worden.\n\n2.3 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 hat das Kantonsgericht die Registerhalterin\nder Gemeinde nach den Liegenschaftsverkäufen und den dabei gehandelten\nKaufpreisen im Gebiet der umstrittenen Grundstücke und Gebäude gefragt. Bis zum\nUrteilszeitpunkt ging diesbezüglich keine Rückmeldung ein.\n\n2.4 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schätzungskommission und die\nGemeinde hatten im Rahmen des Schätzungsverfahrens wiederholt Gelegenheit, sich\nausführlich zu äussern, weshalb eine erneute Parteieinvernahme nichts ergeben\nwürde, was nicht schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die\nvorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und\ngenügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, zur Beurteilung der\nrechtserheblichen Fragen. Die urteilende Instanz nimmt unter Berücksichtigung der\n-5-\n\nvorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel\nwürden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf\ndie Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a. a. O.,\nS. 39, N 111; Fritz Gygi, a. a. O., S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).\n\n3. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Höhe der von der\nSchätzungskommission festgesetzten Entschädigung. Zur Entschädigung bei\nTotalenteignung ist Folgendes festzuhalten:\n\n"}