{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-85_2012-01-13.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/905e9bf84cd4c5c6a15333ffad1f4890/file/", "Checksum": "cceb2798f09a24150e4efa05d5a4e87d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 13.01.2012 A1 11 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 13.01.2012 A1 11 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "ec4d1e8f54818774e792e61f68ac999f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.01.2012 A1 11 85\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 85         URTEIL VOM 13. JANUAR 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      In Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   von      X___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________   und C___________      gegen      Schätzungskommission des Kantons Wallis      und      Einwohnergemeinde\n\nA1 11 85\n\nURTEIL VOM 13. JANUAR 2012\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery\n\nIn Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\n\nvon\n\nX___________, vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________\nund C___________\n\ngegen\n\nSchätzungskommission des Kantons Wallis\n\nund\n\nEinwohnergemeinde Y___________\n\n(Enteignung)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. X___________ ist Eigentümerin des Stockwerkeigentumsanteils\nNr. D___________, Anteilsquote E___________ der Grundparzelle\nNr. F___________, Plan Nr. G___________, mit Sonder-recht an der Garage Nr. 3 im\nErdgeschoss sowie der Scheune Nr. 5 und dem Podest Nr. 10 im ersten Stock,\ngelegen auf Gebiet der Gemeinde Y___________ (Gemeinde). Dieser\nStockwerkeigentumsanteil wurde zwecks Ausbaus der Hockenstrasse zur Realisierung\ndes Hochwasserschutzkonzeptes H___________ enteignet.\n\nB. In ihrem Entscheid vom 7. März 2011 (zugestellt am 8. April 2011) setzte die\nSchätzungskommission des Kantons Wallis (Schätzungskommission) die\nEntschädigung für den enteigneten StWE-Anteil Nr. D___________ wie folgt fest:\n\nScheune/Stall:\n2\nGrundstück (77 m à Fr. 300.--): Fr. 23 100.--\n2\nGebäude (243 m à Fr. 160.--): Fr. 38 800.--\nBaunebenkosten (5 % der Gebäudekosten): Fr. 2 000.--\nRundungsbetrag: Fr. 1 020.--\nTotal Zeitwert Scheune und Stall: Fr. 65 000.--\nTotal pro Anteilsquote: Fr. 650.--\n\nDa die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der\nGrundparzelle Nr. F___________, Plan Nr. G___________, Gemeinde\nY___________, ist, sprach ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von\nFr. 22 100.-- (34 x Fr. 650.--) zu.\n\nÜberdies anerkannte die Schätzungskommission einen Bewertungszuschlag für die\nGarage in der Höhe von Fr. 7 400.--, der sich wie folgt zusammensetzt:\n\nBewertungszuschlag Garage:\nStWE-Anteil Nr. D___________ Nr. 3:\n2\nEinstellraum (49 m à Fr. 140.--): Fr. 6 860.--\n2\nVorplatz (Umgebung) ca. 10m : Fr. 540.--\nTotal Bewertungszuschlag: Fr. 7 400.--\n\nDie Enteignungsentschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde somit auf\ntotal Fr. 29 500.-- (Fr. 22 100.-- + Fr. 7 400.--) festgesetzt.\n\nC. Gegen diesen Entscheid der Schätzungskommission reichte X___________\n(Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der\nöffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Sie begehrte an, den\nEntscheid der Schätzungskommission aufzuheben, eine Entschädigung in der Höhe\nvon Fr. 54 700.-- zuzusprechen, die Kosten von Entscheid und Verfahren dem Fiskus\n-3-\n\naufzuerlegen und ihr für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nD. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 stufte die Schätzungskommission die\nImmobilienbewertung der Architektur I___________, auf die sich die\nBeschwerdeführerin berief, als zu hoch ein: Die Preisvergleiche für Garagen in der\nGemeinde seien nicht relevant, da in der vorliegend umstrittenen Garage\nlandwirtschaftliche Fahrzeuge und nicht Personenwagen eingestellt worden seien.\nAuch die Gemeinde nahm in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 dieselbe Position ein:\nMangels Vergleichbarkeit bezüglich Ausmass und Bauart sei die vorliegend umstrittene\nGarage nicht mit einer ordentlichen Garage in einem Parkhaus vergleichbar. Die\nRealwertschätzung der Immobilienbewertung Architektur I___________ gehe von zu\nhohen Quadrat- und Kubikmeterpreisen aus.\n\nDie Beschwerdeführerin ihrerseits kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011,\ndass die Schätzungskommission ihren Entscheid vom 7. März 2011 auf eine\nSchätzung der kommunalen Schätzungskommission vom 20. Juli 2007 gestützt habe.\nEs sei bekannt, dass die kommunalen Schätzungskommissionen ihre Schätzungen\neher nach pauschalen standardisierten Kriterien vornähmen. Ausserdem sei nicht\neinsichtig, weshalb eine Garage für ein landwirtschaftliches Fahrzeug weniger wert\nsein solle als eine Garage für einen Personenwagen. Entgegen der Ansicht der\nkantonalen Schätzungskommission seien die Preisvergleiche für Garagen in der\nGemeinde Y___________ sehr wohl relevant. Die pauschale Kritik der\nSchätzungskommission, wonach die Immobilienbewertung der Architektur\nI___________ überrissen sei, sei unbegründet und unfachmännisch.\n\nAuf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird –\nsoweit rechtlich von Bedeutung – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug\ngenommen.\n\nErwägungen\n\n"}