Demnach erkennt das Kantonsgericht: 1. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin. 2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Der Zuschlagsempfängerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.