GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die Zuschlagsempfängerin ist nicht anwaltlich vertreten, so dass sie nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer Kosten hat, da keine besonderen Umstände für eine weitergehende Entschädigung vorliegen. In Berücksichtigung der Auslagen legt das Gericht die Entschädigung auf Fr. 200.-- fest, die ebenfalls durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.