angehoben werden kann. Über den Antrag der Zuschlagsempfängerin, die Berichtigungen im Betreibungsregister zu veranlassen, wird nicht hier entschieden. Festzuhalten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Anbieterin im Ermessen der Vergabestelle liegt. Ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin mangels Eignung kommt daher vorliegend nicht in Betracht. 5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei.