Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit der Zuschlagsempfängerin anbelangt, legt die Vergabestelle dar, dass sie aufgrund der Bestätigungen der SUVA, der Ausgleichskasse, der CIVAF, der Mobiliar- und der Mutuelversicherung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids berechtigterweise davon ausging, dass die Zuschlagsempfängerin ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme und keine Veranlassung bestand, zusätzliche Dokumente einzuholen. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren hinterlegten Betreibungsregisterauszugs bringt sie mit Recht vor, dass dessen Aussagekraft dadurch relativiert werde, dass eine Betreibung jederzeit ohne jegliche Beweise