Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. i VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen. Die materielle Rechtfertigung liegt in einer befürchteten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einer zu erwartenden Liquidation. Demgegenüber sind Betreibungen nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte Auswertung von Offerten, in Zufferey/Stöckli, aktuelles Vergaberecht 2008, S. 229).