und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und Nr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine Steuerausstände habe. Der Walliser Baumeisterverband gab am 27. April 2011 die Bestätigung ab über die Achtung der Gesamtarbeitsverträge und der Retabat sowie Leistung des Berufsbeitrages. Damit wäre ein unter diesem Titel begründeter Ausschluss nicht gerechtfertigt.