Und es ist kein Umstand ersichtlich, der die Vergabebehörde daran hätte zweifeln lassen können, zumal die Vergabebehörde nach der Beschwerdeeinreichung Bestätigungen neueren Datums eingeholt hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialabgaben und Steuern nachkommt. Die Ausgleichskasse hat mit Schreiben vom 23. März 2011 die Beitragszahlung bestätigt und die Gemeindeverwaltungen von G___________ und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und Nr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine Steuerausstände habe.