Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten Berufsfähigkeiten erfüllen. Im Übrigen muss das Unternehmen beweisen, dass es seinen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und -beiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 GIVöB). Der Eintrag in -7-