4.4 Zur Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens führt der Kanton in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer, welche die durch Verordnung vorgesehenen beruflichen Fähigkeitsanforderungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GIVöB und Art. 13 Abs. 1 VöB; siehe auch Art. 13 lit. e IVöB). Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten Berufsfähigkeiten erfüllen.