Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu hohe Anforderungen an die Anbieter im Lichte von Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die Förderung des wirksamen Wettbewerbs vorgibt, problematisch sein können, da mit den geforderten Kriterien faktisch eine Marktabschottung, namentlich gegenüber neuen Anbietern, die in den Markt drängen wollen, erfolgt. Zudem kommt der Vergabestelle bei der Wahl der Eignungs- und Zuschlagskriterien und der einzureichenden Nachweise ein grosses Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (vgl. E. 3; Entscheid der BRK 2006-11 vom 22. August 2006 E. 5b).