Anbieter, welche nicht in der ständigen Liste aufgeführt sind, müssen Bestätigungen beilegen, die belegen, dass der Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitsbedingungen am Ausführungsort einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Sozialabgaben und Sozialbeiträge (namentlich SUVA AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge) auf dem Laufenden sind. Diese Bestätigungen werden durch die paritätische Berufskommission ausgestellt. Anbieter der ständigen Listen müssen diese Unterlagen nicht abgeben.