Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB). Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspitzten Formalismus entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).