Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten.