4.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. a), er mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge Probleme hat (lit. d) oder er sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art.