Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.