2. Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen die Gesuche um Gewährung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch der Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als gegenstandslos geworden dahin.