noch Konkursandrohungen oder Verlustscheine bestehen. E. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wiederum auf den mit der Beschwerde hinterlegten Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2011 und hinterlegte am 27. Juli 2011 einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2011. Diese Eingaben wurden der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin zur Kenntnis gebracht, die sich nicht mehr vernehmen liessen. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt. Erwägungen