Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte die Zuschlagsempfängerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt E___________ sei zudem durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen, „für die gesetzeskonformen Berichtigungen im Betreibungsregister besorgt zu sein“. Sie habe die verlangten Zahlungsnachweise hinterlegt. Die Y___________ sei aus der Fusion mit der F___________ hervorgegangen. Diese habe finanzielle Probleme gehabt, wobei der Nachlassvertrag mit Prozentvergleich im Jahre 2000 vom Bezirksgericht genehmigt worden sei. Der unkorrekte Betreibungsauszug sei ruf- und kreditschädigend. Sie komme ihren finanziellen Verpflichtungen nach und es würden weder Pfändungen