lediglich einen Vorbehalt, wonach ein Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung bezüglich Bezahlung der Steuern nachverlangt werden können. Die Zuschlagsempfängerin habe die verlangten Unterlagen eingereicht. Die Dienststelle habe bereits mit der Zuschlagsempfängerin zusammen gearbeitet und es seien keine Unregelmässigkeiten bezüglich Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern bekannt. Gleichwohl seien Bestätigungen neueren Datums eingeholt worden, aus denen sich nichts Gegenteiliges ergebe. Betreibungen würden nicht mehr als Indiz für eine allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten und führten nicht zu einem zwingenden Ausschluss.