SGS/VS 726.1) zu verpflichten. In seiner Begründung brachte er vor, in den Ausschreibungsunterlagen (S. 7 und 9) sei aufgelistet, welche Unterlagen und Bescheinigungen die Anbieter, die nicht in den ständigen Listen eingetragen seien, einzureichen hätten. In der Ausschreibung gebe es -3-