D. Nachdem der Beschwerde mit provisorischer Verfügung vom 24. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, widersetzte sich der Staatsrat in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin und verlangte seinerseits, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 17 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) zu verpflichten.