Sie machte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der ständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern sowie Sozialabgaben zu erbringen. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der ständigen Liste eingetragen und angesichts der Betreibungen über 2,6 Mio. Franken sei davon auszugehen, dass sie falsche oder ungenügende Angaben gemacht habe. Das Fehlen der Ausweise stelle einen Ausschlussgrund dar. Zu Beweiszwecken verlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten der Vergabebehörde.