C. Die X___________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 26. April 2011 beim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Fiskus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie primär den Zuschlag ihr zu erteilen und sekundär die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie machte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der ständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern sowie Sozialabgaben zu erbringen.