{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-11", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-68_2011-11-11.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b3f04f2c01bc6771a09431aa5077e54d/file/", "Checksum": "6e65d7176e960d8b83ae42b7bfcb9f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 11.11.2011 A1 11 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "754da54970f4dbe3e06103bc5a806843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________\n\naufgeführt, die durch das Zustandekommen des Nachlassvertrages vom 21 September\n2000 gegenstandslos geworden seien. Die Vergabestelle legt dar, dass die\nZusammenstellung, die bis ins Jahr 2006 zurückgehe, Forderungen enthalte, die\nteilweise verfallen seien oder gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag geltend\ngemacht worden sei.\n\nGemäss Art. 23 Abs. 1 lit. i VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren\ninsbesondere ausgeschlossen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung\noder im Zeitpunkt des Zuschlags in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der\nLage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen. Die materielle Rechtfertigung liegt in einer\nbefürchteten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einer zu erwartenden\nLiquidation. Demgegenüber sind Betreibungen nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige\nproblematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte\nAuswertung von Offerten, in Zufferey/Stöckli, aktuelles Vergaberecht 2008, S. 229). Zu\nRecht verweist die Vergabestelle auf die Lehre, wonach das Vorhandensein von\nBetreibungen nicht zu einem zwingenden Ausschluss führe (Peter Galli/André\nMoser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 299).\n\nAus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass sich die Zuschlagsempfängerin\nnicht in einem Konkursverfahren befindet. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw.\ndie Kreditwürdigkeit der Zuschlagsempfängerin anbelangt, legt die Vergabestelle dar,\ndass sie aufgrund der Bestätigungen der SUVA, der Ausgleichskasse, der CIVAF, der\nMobiliar- und der Mutuelversicherung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids\nberechtigterweise davon ausging, dass die Zuschlagsempfängerin ihren finanziellen\nVerpflichtungen nachkomme und keine Veranlassung bestand, zusätzliche Dokumente\neinzuholen. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren hinterlegten\nBetreibungsregisterauszugs bringt sie mit Recht vor, dass dessen Aussagekraft\ndadurch relativiert werde, dass eine Betreibung jederzeit ohne jegliche Beweise\nangehoben werden kann. Über den Antrag der Zuschlagsempfängerin, die\nBerichtigungen im Betreibungsregister zu veranlassen, wird nicht hier entschieden.\nFestzuhalten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer\nAnbieterin im Ermessen der Vergabestelle liegt. Ein Ausschluss der\nZuschlagsempfängerin mangels Eignung kommt daher vorliegend nicht in Betracht.\n\n5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Die\nBeschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei.\n\n5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu\ntragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise\nerlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der\nGrundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des\nVerfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes\nbetreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder\nVerwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die\nKosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.\nDie Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung\n-9-\n\ndes Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25\nGTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad\nwird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.\n\n5.2 Als obsiegende Partei hat die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG\nAnspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert\nund der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht\nder unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist\nglobal festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie\nihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--\nbetragen (Art. 39 GTar). Die Zuschlagsempfängerin ist nicht anwaltlich vertreten, so\ndass sie nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer Kosten hat, da keine besonderen\nUmstände für eine weitergehende Entschädigung vorliegen. In Berücksichtigung der\nAuslagen legt das Gericht die Entschädigung auf Fr. 200.-- fest, die ebenfalls durch die\nBeschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden,\nwelche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen\nvorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht:\n\n1. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der\nBeschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die\nParteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin.\n\n2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin\nauferlegt.\n\n4. Der Zuschlagsempfängerin wird zulasten der Beschwerdeführerin eine\nParteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.\n\n5. Der vorliegende Entscheid wird der Beschwerdeführerin, der\nZuschlagsempfängerin und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.\n\nSitten, 11. November 2011\n"}