{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-11", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-68_2011-11-11.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b3f04f2c01bc6771a09431aa5077e54d/file/", "Checksum": "6e65d7176e960d8b83ae42b7bfcb9f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 11.11.2011 A1 11 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "754da54970f4dbe3e06103bc5a806843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu hohe Anforderungen an die Anbieter im\nLichte von Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die Förderung des\nwirksamen Wettbewerbs vorgibt, problematisch sein können, da mit den geforderten\nKriterien faktisch eine Marktabschottung, namentlich gegenüber neuen Anbietern, die\nin den Markt drängen wollen, erfolgt. Zudem kommt der Vergabestelle bei der Wahl der\nEignungs- und Zuschlagskriterien und der einzureichenden Nachweise ein grosses\nErmessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (vgl. E. 3;\nEntscheid der BRK 2006-11 vom 22. August 2006 E. 5b). Angesichts des Projekt,\nwonach Gegenstand der Ausschreibung die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und\nden Neubau der Stützmauer sind, kann nicht die Rede davon sein, dass die verlangten\nUnterlagen nicht in einem direkten Bezug zu den Leistungen stehen, die zu erbringen\nsind, und weitere Dokumente nicht notwendig waren.\n\n4.4 Zur Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens führt der Kanton in\nZusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen\nund Leistungserbringer, welche die durch Verordnung vorgesehenen beruflichen\nFähigkeitsanforderungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen\nerfüllen (Art. 7 Abs. 1 GIVöB und Art. 13 Abs. 1 VöB; siehe auch Art. 13 lit. e IVöB).\nUm in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer\nbeziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten\nBerufsfähigkeiten erfüllen. Im Übrigen muss das Unternehmen beweisen, dass es\nseinen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und -beiträge\nnachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den\nGesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in\nder Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 GIVöB). Der Eintrag in\n-7-\n\neine solche Liste ist indessen nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem\nSubmissionsverfahren teilnehmen zu können, sondern der Anbieter kann auch auf\nandere Weise darlegen, dass er den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.3.2; Urteil\ndes Kantonsgerichts A1 07 174 vom 21. Dezember 2007 E. 4.3.1; A1 01 80 vom\n29. Juni 2001 E. 2 und 3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,\na.a.O., N. 398 ff.). Insbesondere kann sich der Anbieter anderweitig verpflichten, dem\nGesamtarbeitsvertrag entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen\neinzuhalten und muss nicht zwingend Haupt- oder Anschlusspartei eines\nGesamtarbeitsvertrags sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 253 vom 23. Februar\n2001 E. 5; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 318).\n\n4.4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zuschlagsempfängerin als nicht in den\nständigen Listen eingetragene Anbieterin schriftlich verpflichtet, sämtliche\nArbeitsbedingungen des Gesamt- oder des Normalarbeitsvertrags des Kantons Wallis\noder beim Fehlen selbiger die im Beruf geltenden Bedingungen sowie die\nentsprechenden damit übereinstimmenden Sozialleistungen einzuhalten. Zudem hat\ndie Zuschlagsempfängerin bei der Offerteinreichung mit Bestätigungen verschiedener\nSozialversicherungseinrichtungen (B3 - B10) nachgewiesen, dass sie mit der\nBezahlung der Beiträge und Abgaben für die AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen,\nBerufsvorsorge, Krankenversicherung, Unfallversicherung in Ordnung ist. Sie hat auch\neine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebs- und Produkte-\nHaftpflichtversicherung über 10 Mio. Franken hinterlegt. Weiter hat sich die\nZuschlagsempfängerin verpflichtet, nur Unterakkordanten zu beauftragen, welche die\ngestellten Anforderungen ebenfalls einhalten. Damit hat die Zuschlagsempfängerin mit\nder Offerteinreichung den ihr als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin\nobliegenden Nachweis rechtsgenüglich erbracht, dass sie sich sowohl den\neinschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterstellt als auch dass sie\nSozialabgaben und -beiträge entrichtet. Und es ist kein Umstand ersichtlich, der die\nVergabebehörde daran hätte zweifeln lassen können, zumal die Vergabebehörde nach\nder Beschwerdeeinreichung Bestätigungen neueren Datums eingeholt hat, aus denen\nhervorgeht, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Verpflichtungen in Bezug auf die\nSozialabgaben und Steuern nachkommt. Die Ausgleichskasse hat mit Schreiben vom\n23. März 2011 die Beitragszahlung bestätigt und die Gemeindeverwaltungen von\nG___________ und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und\nNr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine\nSteuerausstände habe. Der Walliser Baumeisterverband gab am 27. April 2011 die\nBestätigung ab über die Achtung der Gesamtarbeitsverträge und der Retabat sowie\nLeistung des Berufsbeitrages. Damit wäre ein unter diesem Titel begründeter\nAusschluss nicht gerechtfertigt.\n\n4.4.2 In der Ausschreibung hat sich die Vergabestelle das Recht vorbehalten (S. 10),\nnach Eingang des Angebotes weitere Auskünfte wie beispielweise einen\nBetreibungsregisterauszug einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde\neinen Betreibungsauszug bezüglich der Zuschlagsempfängerin beigelegt. Die\nZuschlagsempfängerin bestreitet die Korrektheit des Auszuges. Es seien Betreibungen\n-8-\n\n"}