{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2011-11-11", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-68_2011-11-11.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b3f04f2c01bc6771a09431aa5077e54d/file/", "Checksum": "6e65d7176e960d8b83ae42b7bfcb9f9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 11.11.2011 A1 11 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 11.11.2011 A1 11 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:18", "Checksum": "754da54970f4dbe3e06103bc5a806843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 11.11.2011 A1 11 68\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 68         URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, vertreten durch Rechtsanwalt A___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis,      und      Y___________\n\nAnbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten\nAuftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen\nVergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss\nArt. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche,\ntechnische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für\nden betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale\nfest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der\nFestlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein\nerheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die\ngeforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen\nbekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Zuschlagskriterien dienen\ndemgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die\nErmittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der\nVergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags\nfestgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k\nVöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr,\n7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273).\n\n4.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art.\n23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere\nausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt\ndes Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr\nerfüllt (lit. a), er mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge\nProbleme hat (lit. d) oder er sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der\nLage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB\nbei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche\ndie Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der\nGesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die\nbranchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden\nArbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten.\n\nNeben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines\nunvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB).\nDer Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem\nwesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspitzten Formalismus\nentspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der\nTeilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr\n17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).\n\n4.3 In den Ausschreibungsunterlagen sind unter Ziffer 200 (S. 3 ff.) die Eignungs- und\nZuschlagskriterien sowie die Beilagen zum Angebot definiert worden. Die Auswertung\nder Angebote mit den Kriterien und Unterkriterien sowie deren Gewichtung ist in der\nAusschreibung unter Ziffer 224 (S. 4) bekannt gegeben worden. Die abzugebenden\nUnterlagen der Unternehmer sind in der Ausschreibung auf den Seiten 7 bis 10\numschrieben. Darin ist festgehalten (S. 7):\n-6-\n\nAnbieter, welche nicht in der ständigen Liste aufgeführt sind, müssen Bestätigungen beilegen, die belegen,\ndass der Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz\nund der Arbeitsbedingungen am Ausführungsort einhalten und dass sie mit der Bezahlung der\nSozialabgaben und Sozialbeiträge (namentlich SUVA AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge) auf dem Laufenden\nsind. Diese Bestätigungen werden durch die paritätische Berufskommission ausgestellt. Anbieter der\nständigen Listen müssen diese Unterlagen nicht abgeben.\n\nErachtet eine Anbieterin die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten\nAnforderungen und Kriterien als ungenügend oder unzulässig, hat sie diese bereits\ndurch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies nicht,\nkann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung und deren Bedeutung und\nTragweite, die für die Interessenten ohne Weiteres erkennbar sind, im Rahmen der\nAnfechtung des Zuschlages nicht mehr rügen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht, 2. A, Zürich 2007,\nN. 820; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008\nE. 2.2; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 2 mit\nHinweisen). Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der\nöffentlichen Ausschreibung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben, der auch als Richtschnur für das Verhalten der Anbietenden gilt. Die\nBeschwerdeführerin hat vorliegend die Ausschreibung nicht angefochten.\n\n"}